Publikations-Nr.
BP-BL05-0000006663
Entscheid zu Einsprache/Einwendung – Ersatz der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen / BA 409-1/WISI, Wintersingen
Angaben zur Publikation
- Standort
- Liestal im Katasterplan (GIS) ↗
- Kontaktstelle
- Kanton Basel-Landschaft - Bauinspektorat Rheinstrasse 29 4410 Liestal
Auflage & Einsprache
Rechtsmittel & Hinweise gemäss amtlicher Publikation
Einsprachen Wer gegen ein Bauvorhaben Einwendungen hat, kann Einsprache erheben. Einsprachen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Baubewilligungsbehörde zu richten. Sie sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Einsprachen per E-Mail sind zur Zeit noch nicht gültig. Die Baubewilligungsbehörde tritt auf Einsprachen nicht ein, wenn sie nicht innert Frist erhoben oder nicht innert Frist begründet wurden. Liegen privatrechtliche Einsprachen vor, tritt die Baubewilligungsbehörde darauf nicht ein und weist die Einsprecherin oder den Einsprecher an das Zivilgericht, welches den Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage untersagen kann. B. Entscheid(e) Einspracheabweisung(en) Wintersingen Mit Entscheid Nr. 289/2026 vom 14.07.2026 hat die Bau- und Umweltschutzdirektion die Einsprachen gegen das Baugesuch Nr. 1892/2025 (GesuchstellerIn: Sunrise GmbH und Swisscom (Schweiz) AG, v.d. Sunrise GmbH, Mobile Infrastructure , Thurgauerstrasse 101B, 8152 Glattpark (Opfikon) / Projekt: Ersatz der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen / BA 409-1/WISI, Parz. 815, Wätterbrunne, 4451 Wintersingen / ProjektverfasserIn: Axians Schweiz AG, Rolli Oliver, Pulverstrasse 8, 3063 Ittigen) abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann während der öffentlichen Publikation im Kantonalen Amtsblatt vom 16. Juli 2026 bis am 27. Juli 2026 , beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder der sie vertretenden Person enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde im Original oder in Kopie beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe von § 20a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (SGS 175) kostenpflichtig.
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