Publikations-Nr.
AM-DA50-0000005895
Überbauung Bärenareal mit 5 Mehrfamilienhäusern und Einstellhalle, Projektänderung: Diverse Anpassungen in der Umgebung und an den Gebäuden sowie Abbruch Garagen, gemäss den aufgestellten Profilen und aufgelegten Plänen
Angaben zur Publikation
- Standort
- Zollikofen im Katasterplan (GIS) ↗
- Parzelle
- 473 /1194 /411 / 292 / 291 / 1778 / 909 / 2313
- Zone
- Zone mit Planungspflicht ZPP F «Bärenareal»
- Bauherrschaft
- SIF Espace AG, Zürich (gemäss amtlicher Publikation)
- Baupublikation
- Bernstrasse (Bärenareal)
- Strasse
- Bernstrasse (Bärenareal) 3052 Zollikofen
- Ausnahmen
- - Nichteinhalten der Immissionsgrenzwerte Lärmschutz gemäss Art. 31 LSV /// - Bauen im Strassenabstand gemäss Art. 7 Abs. 9 BR und Art. 80 SG i.A.v. Art. 81 SG
- Schutzzone / Schutzobjekt
- erhaltenswerte Gebäude, Abbruch bereits bewilligt
- Gewässerschutzbereich / Gewässerschutzzone
- Au
- Gewässerschutzmassnahmen
- Die Massnahmen werden nach den geltenden Gesetzen und Normen ausgeführt
- Kontaktstelle
- Einwohnergemeinde Zollikofen Wahlackerstrasse 25 3052 Zollikofen
Auflage & Einsprache
Rechtsmittel & Hinweise gemäss amtlicher Publikation
Die Einsprachefrist läuft bis und mit 23. Juli 2026 Das Baugesuch liegt beim Bauinspektorat der Bauverwaltung, Wahlackerstrasse 25, 3052 Zollikofen während den Öffnungszeiten zur Einsicht auf. Die Auflageakten sind ebenfalls online im eBau einsehbar (BE-Login erforderlich, https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20982 ) Allfällige Einsprachen, Rechtsverwahrungen oder Lastenausgleichsansprüche sind schriftlich und begründet innerhalb der Einsprachefrist im Doppel dem Bauinspektorat einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten. Lastenausgleich: Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31.4 BauG) Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt wird, so hat er diesen Nachbar zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist (Art. 30.1 BauG) Bauinspektorat Zollikofen
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Fristen & Publikation
(amtliches Publikationsdatum)
Standort
Amtliche Dokumente
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