Publikations-Nr.
BP-ZH01-0000061023
Rückbau der Liegenschaften Heuelstrasse 100, 100.1, 100.2, 100.3, 100.9, 100.10, 100.12, 100.13, 100.14, 100.15, 100.16, 100.18, 100.19, 100.20, 100.21, 100.22, 100.24, 100.25, 100.26, 100.27, 100.28, 100.29, 100.30 und Rekultivierung der Flächen für den späteren Bau eines Bundesausreise-/Asylzentrums (Plangenehmigungsverfahren)
Angaben zur Publikation
- Standort
- 8153 Rümlang · Katasterplan (GIS) ↗
- Parzelle
- 3936, L, ES III
- Zone
- L, ES III
- Bauherrschaft
- Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Bern (gemäss amtlicher Publikation)
- Projektverfasser
- Müller + Partner Architektur AG, Sulgen ↗
Auflage & Einsprache
- Auflage- / Einsichtsort
- Webportal „eAuflageZH“ (eBaugesucheZH: portal.ebaugesuche.zh.ch)
Rechtsmittel & Hinweise gemäss amtlicher Publikation
Wird das baurechtliche Verfahren elektronisch abgewickelt, gilt: Die Pläne sind während der Auflagefrist in der eAuflage einsehbar. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsorganen, so gilt das Datum der letzten Ausschreibung. Während der Planauflage können Baurechtsentscheide über die Plattform eAuflage eingefordert werden. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide kann eine Kanzleigebühr erhoben werden. Publikation gemäss §§ 6 und 314 Planungs- und Baugesetz (PBG). In den übrigen Verfahren gilt: Die Pläne liegen während der Auflagefrist auf. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsorganen, so gilt das Datum der letzten Ausschreibung. Während der Planauflage können Baurechtsentscheide bei der Baubehörde eingefordert werden. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide kann eine Kanzleigebühr erhoben werden. Publikation gemäss §§ 6 und 314 Planungs- und Baugesetz (PBG). Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der Baubehörde über die Plattform eBaugesucheZH „Zustellbegehren“ (portal.ebaugesuche.zh.ch) zu stellen (§ 315 Abs. 1 neuPBG). Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab der Zustellung des Entscheids (§§ 314-316 PBG).
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Fristen & Publikation
(amtliches Publikationsdatum)
Standort
8153 Rümlang · Katasterplan (GIS) ↗
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Amtliche Dokumente
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