Publikations-Nr.
BP-BE10-0000009451
Sanierung 3 Brücken und 2 Stege in der Twannbachschlucht
Angaben zur Publikation
- Standort
- Twannbachschlucht, 2513 Twann · Katasterplan (GIS) ↗
- Zone
- Übriges Gebiet, Landwirtschaftszone und Wald
- Bauherrschaft
- Gemeinde Twann-Tüscherz, Twann (gemäss amtlicher Publikation)
- Projektverfasser
- Aeschbacher & Partner AG Bauingenieure und Planer, Biel/Bienne ↗
- Ausnahmen
- - Bauen ausserhalb des Baugebietes nach Art. 24 ff. RPG - Nichtforstliche Kleinbauten und –anlagen im Wald nach Art. 14 WaV und nach Art. 35 KWaV - Rodung nach Art. 5 Abs. 2 WaG - Bauten und Anlagen in Waldesnähe nach Art. 25 KWaG - Bauten und Anlagen am/im Gewässer nach Art. 48 WBG - Eingriffe in kantonale Naturschutzgebiete nach Art. 18 NHG - Eingriffe in die Ufervegetation nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter, Art. 21 und 22 Abs. 2 NHG und Art. 12, Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 NSchV - Eingriffe in Vorkommen geschützter Pflanzen nach Art. 20 NHG, Art. 20 NHV, Art. 15 NSchG sowie Art. 19 und 20 NSchV - Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere nach Art. 20 NHG, Art. 20 NHV, Art. 15 NSchG, sowie Art. 25, 26 und 27 NSchV - Bauten und Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c GSchV
- Bemerkungen
- Rechnung mit Vermerk eBau Nr. 2026-11662 und E-Mail ueli.baertschi@be.ch an Regierungsstatthalterämter, Kreditoren 4540, Freiburgstrasse 453, 3018 Bern
Auflage & Einsprache
- Auflage- / Einsichtsort
- Gemeinde Twann-Tüscherz, Moos 11, 2513 Twann und Gemeinde Ligerz, Hübeli 4, 2514 Ligerz
Rechtsmittel & Hinweise gemäss amtlicher Publikation
Elektronische Auflage: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances/287101 Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG). Gestützt auf Artikel 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) sind die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimierten Organisationen zur Einsprache berechtigt.
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Fristen & Publikation
(amtliches Publikationsdatum)
Standort
Twannbachschlucht, 2513 Twann · Katasterplan (GIS) ↗
Amtliche Dokumente
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