Publikations-Nr.
AM-DA50-0000006563
Bauherrschaft: HBMS Immobilien AG, Wölflistrasse 1d, 3006 Bern Projektierung: Architekturbüro E. Bornand SIA, Giacomettistrasse 1, 3006 Bern Strasse Nr: Wölflistrasse 1a + 1b Kreis / Grundstück: 4 / 4369 Bauvorhaben: Erweiterung Betriebsstandort, Neubau Rechenzentrum mit Energiezentrale und öffentlichen Schnellladeplätzen gemäss den aufgelegten Plänen und den aufgestellten Profilen Bauklasse: 2 / 6, Zone im öffentichen Interesse Nutzungszone: Industrie- und Gewerbezone / Schutzzone A Das Bauvorhaben liegt im Perimeter der Überbauungsordnung 209 Schermenareal; mit Änderungen Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Das Bauvorhaben liegt im Gewässerschutzbereich Au. Während dem Bauvorhaben wird das Grundwasser temporär abgesenkt. Das Schmutz- und ein Teil des Niederschlagsabwassers wird in die öffentliche Mischabwasserkanalisation der Stadt Bern abgeleitet. Ein Teil des Niederschlagsabwassers wird versickert. Es werden Ausnahmen beansprucht nach: - Art. 42 LSV von Art. 22 Abs. 2 Bst. a USG für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bei einer Wohneinheit. - Art. 26 BauG von Art. 25 Abs. 2 und Art. 75 BO für das Erstellen einer Oberflächenversickerung ausserhalb der Baulinie und innerhalb der Schutzzone A. - Art. 26 BauG von Art. 25 Abs. 2 und Art. 75 BO für das Erstellen einer öffentlichen Schnellladestation ausserhalb der Baulinie und innerhalb der Schutzzone A. - Art. 28 BauG von Art. 39 BO i.A.v. Art. 81 SG BO für das Bauen eines Reklamepylons ausserhalb der Baulinie im Strassenabstand.
Angaben zur Publikation
Auflage & Einsprache
Rechtsmittel & Hinweise gemäss amtlicher Publikation
Die Einsprachefrist läuft bis und mit 21. September 2026 Zudem liegen die Auflageakten beim Bauinspektorat, Bundesgasse 38, 4. Stock, Zimmer 481 in Papierform auf. Sie können während den Öffnungszeiten, Mo - Fr, 08.00 - 11.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr , eingesehen werden. Allfällige Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Einsprachefrist dem Bauinspektorat der Stadt Bern, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern einzureichen. Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur rechtsgültig, wenn sie angeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist (Art. 35b Baugesetz). Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 Baugesetz). Bauinspektorat der Stadt Bern
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