Publikations-Nr.
BP-ZG10-0000005966
Teilerneuerung Albistunnel und Zimmerbergtunnel, Linie 660 Mit dem Projekt für die Teilerneuerung des Albis- und des Zimmerbergtunnels auf den Streckenabschnitten km 17.173 bis km 19.159 (Zimmerbergtunnel) und km 20.323 bis km 23.682 (Albistunnel) sollen Schäden und Mängel an den Anlagen behoben werden, um die Verfügbarkeit beider Tunnel für die nächsten 25 Jahre zu gewährleisten. Die Arbeiten umfassen insbesondere: Anpassung des Tunnelprofils, um die Einhaltung des Lichtraumprofils zu gewährleisten Ersatz von Schotter, Schwellen und Schienen Erneuerung der Anlagen für die Selbstrettung (u.a. Notbeleuchtung)
Angaben zur Publikation
- Standort
- Streckenabschnitte km 17.173 bis km 19.159 (Zimmerbergtunnel) und km 20.323 bis km 23.682 (Albistunnel), 6340 Baar · Katasterplan (GIS) ↗
- Parzelle
- -, .
- Zone
- -
- Bauherrschaft
- Schweizerische Bundesbahnen SBB (gemäss amtlicher Publikation)
- Gebäudeversicherungs-Nr.
- .
- Bemerkungen
- Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (u.a. neue Technikkabinen an den Portalen sowie temporärer Landerwerb für die Installationsplätze im Bereich der Station Sihlbrugg) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
- Standort-Zusatz
- Albistunnel und Zimmerbergtunnel, Linie 660
- Erneute Publikation
- 27.08.2026
Auflage & Einsprache
- Auflage- / Einsichtsort
- Einwohnergemeinde Baar Rathausstrasse 6, im Erdgeschoss 6340 Baar Gemeindeverwaltung Horgen Abteilung Hochbau (Büro 510) Bahnhofstrasse 10 8810 Horgen Die Gesuchsunterlagen sind im Internet unter: www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen
Rechtsmittel & Hinweise gemäss amtlicher Publikation
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG)
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Fristen & Publikation
(amtliches Publikationsdatum)
Standort
Streckenabschnitte km 17.173 bis km 19.159 (Zimmerbergtunnel) und km 20.323 bis km 23.682 (Albistunnel), 6340 Baar · Katasterplan (GIS) ↗
Karte: map.geo.admin.ch (Katasterplan) — Ergebnis der Adresssuche, ohne Gewähr.
Amtliche Dokumente
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