Einsprache · VS
Einsprachefrist Baugesuch Kanton Wallis
Im Kanton Wallis beträgt die Frist 30 Tage ab der amtlichen Publikation (Art. 57 Abs. 1 Baugesetz BauG (SGS 705.1)).
Totalrevidiertes Baugesetz in Kraft seit 01.01.2026 — ältere Angaben aus Sekundärquellen können veraltet sein.
Rechtsgrundlage
Gesetzliche Grundlage
Art. 57 Abs. 1 Baugesetz BauG (SGS 705.1) — zum Gesetzestext in der kantonalen Gesetzessammlung →
Stand 12.07.2026, geprüft gegen die konsolidierte Fassung der amtlichen Gesetzessammlung. Keine Rechtsberatung: Massgebend sind ausschliesslich die Angaben in der amtlichen Publikation; im Einzelfall können abweichende Fristen oder Verfahrensregeln gelten.
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«Frist ca. bis» ist rechnerisch (30 Tage ab Publikationsdatum) und ohne Gewähr — verbindlich ist allein die Angabe in der amtlichen Publikation.
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Mehr: Einsprache gegen ein Baugesuch: Ratgeber · Baugesuche Kanton Wallis · Abdeckung & Quellen