Publikations-Nr.
BP-ZG10-0000006081
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren, Planvorlage der SBB: Fahrbahnerneuerung 27 Rotkreuz Gegenstand: Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die infolge Abnützung und Verschleiss notwendig gewordene Erneuerung von neun Weichen im Bahnhof Rotkreuz. Teilweise werden zudem die angrenzenden Gleise auf kurzen Streckenabschnitten erneuert (Gleisoberbau und teilweise -unterbau). Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Aussteckung: Die Installationsfläche ist während der Auflagefrist ausgesteckt. Auf eine Aussteckung der übrigen durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen wird aus bahnbetrieblichen Gründen verzichtet.
Angaben zur Publikation
- Standort
- 6343 Rotkreuz · Katasterplan (GIS) ↗
- Parzelle
- ., .
- Zone
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- Bauherrschaft
- Schweizerische Bundesbahnen SBB (gemäss amtlicher Publikation)
- Schutzzone
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- Gebäudeversicherungs-Nr.
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Auflage & Einsprache
- Auflage- / Einsichtsort
- Die Planunterlagen können vom 28. August 2026 bis 05. Oktober 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: - Gemeinde Risch, Eingangsbereich, Zentrum Dorfmatt, Rotkreuz - Amt für Raum und Verkehr, Aabachstrasse 5, 6301 Zug In der ursprünglichen Publikation waren die Auflagedaten fehlerhaft angegeben. Daher erfolgt eine erneute Publikation unter gleichzeitiger Verlängerung des Auflagezeitraums bis zum 05. Oktober 2026.
Rechtsmittel & Hinweise gemäss amtlicher Publikation
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und die Enteignerin über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
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Fristen & Publikation
(amtliches Publikationsdatum)
Standort
6343 Rotkreuz · Katasterplan (GIS) ↗
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Amtliche Dokumente
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