Publikations-Nr.
BP-ZH01-0000061122
Neubau 2 MFH mit 9 Wohnungen, Hüttikerstrasse
Angaben zur Publikation
- Standort
- Kat.-Nr. 1501, W1.2a, 8955 Oetwil a.d.L · Katasterplan (GIS) ↗
- Parzelle
- GBA Oetwil a.d.L., 1501, W1.2 - Wohnzone mit Baumassenziffer 1.2
- Zone
- W1.2 - Wohnzone mit Baumassenziffer 1.2
- Bauherrschaft
- George Khatifian, Wallisellen (gemäss amtlicher Publikation)
- Projektverfasser
- Moreno Silvano Moor, Egnach ↗
Auflage & Einsprache
- Auflage- / Einsichtsort
- Die ausgeschriebenen Baugesuche können auf eAuflageZH https://portal.ebaugesuche.zh.ch/eauflage/oetwilanderlimmat digital eingesehen werden. Die Einsichtnahme auf eAuflageZH ist nur während der Auflagefrist möglich.
Rechtsmittel & Hinweise gemäss amtlicher Publikation
Wird das baurechtliche Verfahren elektronisch abgewickelt, gilt: Die Pläne sind während der Auflagefrist in der eAuflage einsehbar. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsorganen, so gilt das Datum der letzten Ausschreibung. Während der Planauflage können Baurechtsentscheide über die Plattform eAuflage eingefordert werden. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide kann eine Kanzleigebühr erhoben werden. Publikation gemäss §§ 6 und 314 Planungs- und Baugesetz (PBG). In den übrigen Verfahren gilt: Die Pläne liegen während der Auflagefrist auf. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsorganen, so gilt das Datum der letzten Ausschreibung. Während der Planauflage können Baurechtsentscheide bei der Baubehörde eingefordert werden. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide kann eine Kanzleigebühr erhoben werden. Publikation gemäss §§ 6 und 314 Planungs- und Baugesetz (PBG). Begehren um Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung bei der Baubehörde schritflich zu stellen, im Fall von eBaugesuchen sind sie elektronisch über die Plattform eBaugesucheZH zu stellen. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheids (§§ 314-316, 328d – 328f PBG). Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheides wird eine Gebühr von pauschal CHF 30.00 verrechnet.
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Fristen & Publikation
(amtliches Publikationsdatum)
Standort
Kat.-Nr. 1501, W1.2a, 8955 Oetwil a.d.L · Katasterplan (GIS) ↗
Amtliche Dokumente
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