Publikations-Nr.
AM-DA50-0000006277
Gesuchstellende / Projektverfassende: Einwohnergemeinde Burgdorf, Baudirektion, Bereich Stadtentwicklung, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf Bauvorhaben: Umgestaltung Teile der Grabenstrasse zu öffentlichem Platz als Übergangsnutzung bis zur Überbauungsordnung nach der ZPP 23 Grabenstrasse; Umgestaltung Strassenraum, Aufheben von Parkfeldern, Ausgestaltung der Oberfläche mit Mergel, Platzierung von Pflanzentrögen mit Bäumen, Ausscheiden eines Bereichs für eingeschossige Fahrnisbauten Standort: Grabenstrasse, westlicher Abschnitt, Burgdorf / Parzelle Nr. 125 Zone: ZPP Nr. 23 Grabenstrasse Schutzgebiet: Ortsbildschutzgebiet O I Altstadt, Unter- und Oberstadt Schutzobjekte: im Bereich schützenswerter und erhaltenswerter Baudenkmäler, K-Objekte, Baugruppe A Altstadt Gewässerschutz: Regenwasser wird zur Versickerung gebracht. Hinweis : Das Bauvorhaben erfordert die Zustimmung des Gemeinderats nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG zu einem einzelnen Vorhaben vor dem Erlass der Überbauungsordnung in der Zone mit Planungspflicht (ZPP).
Angaben zur Publikation
- Standort
- Burgdorf im Katasterplan (GIS) ↗
- Kontaktstelle
- Bauinspektorat
Auflage & Einsprache
Rechtsmittel & Hinweise gemäss amtlicher Publikation
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances (http://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances)). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend. Auflage- und Einsprachefrist: 31. August 2026 Auflagestelle: Baudirektion, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E. einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
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Fristen & Publikation
(amtliches Publikationsdatum)
Standort
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