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  <!-- Massgebend ist die von der zuständigen Behörde bezeichnete amtliche Originalpublikation oder das Dossier (source.official_detail_url; ein PDF nur soweit verfügbar). Diese Darstellung ist eine Harmonisierung des Aggregators ohne eigene Rechtsverbindlichkeit. -->
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  <publication_number>BP-ZH01-0000062917</publication_number>
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    <tenant>kabzh</tenant>
    <subrubric>BP-ZH01</subrubric>
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  <canton>ZH</canton>
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    <name>Bassersdorf</name>
    <slug>bassersdorf</slug>
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  <publication_date>2026-09-03</publication_date>
  <expiration_date>2027-09-03</expiration_date>
  <entry_deadline>2026-09-23</entry_deadline>
  <title>Bauprojekt: Neubau einer Anlage zur Trinkwasserversorgung (Trinkwasserleitung), Bassersdorf</title>
  <description>Öffentliche Auflage

Neubau einer Anlage zur Trinkwasserversorgung (Trinkwasserleitung) 

Gestützt auf die §§ 309 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie der Bauverfahrensverordnung (BVV) des Kantons Zürich wird folgendes Projekt öffentlich aufgelegt.

Projektbeschrieb:
Die Spange Ost verbindet die bestehenden Wasserleitungen des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal (GVG) zwischen Bassersdorf und Volketswil. Mit diesem Ringschluss wird die Wasserversorgung im Glattal und den angrenzenden Regionen gesichert und die Versorgungskapazität für die Zukunft ausgebaut. Mit diesem Ringschluss kann die Wasserversorgung auch bei einem Unterbruch oder der Sanierung eines Teilstücks der Leitungen sichergestellt werden. Die Wasserleitung hat einen Durchmesser von 60 cm und liegt in einer Tiefe von ca. 3 m unter der Erdoberfläche.
Die Gruppenwasserversorgung Lattenbuck, die Stadt Dübendorf und die Gemeinde Volketswil werden künftig Wasser direkt ab der neuen Leitung „Spange Ost“ beziehen.
Die Baukosten belaufen sich auf rund CHF 35 Mio. Die Verbandsgemeinden werden im Jahre 2027 über den notwendigen Baukredit abstimmen.
Die Projektierung der Spange Ost erfolgte in den Jahren 2025 und 2026. Mit den betroffenen Grundeigentümern und den Standortgemeinden wurden Kontakte aufgenommen, die Linienführung bereinigt und die Begründung von Leitungsbaurechten sowie die vorübergehende Landbeanspruchung besprochen.
Für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Trinkwasserleitung werden die betroffenen Privatparzellen entsprechend dem aufgelegten Projekt beansprucht. Die genaue Linienführung sowie die betroffenen Grundstücke und Flächen sind aus den aufgelegten Projektunterlagen ersichtlich.

Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat gem. §315 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen. Wer die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt, hat dies während der öffentlichen Auflage bei der zuständigen Baubehörde schriftlich zu beantragen.
Wer das Zustellungsbegehren nicht rechtzeitig einreicht, hat das Rekursrecht gegen den baurechtlichen Entscheid gem. §316 PBG verwirkt.</description>
  <categories>
    <category>umbau_sanierung</category>
    <category>aussenanlagen_infrastruktur</category>
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  <building_contractor>Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal (GVG), Glattbrugg</building_contractor>
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  <landowner />
  <location>
    <raw>Neubau einer Anlage zur Trinkwasserversorgung (Trinkwasserleitung), 8303 Bassersdorf</raw>
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  <parcel>Diverse Grundstücke in den Gemeinden Volketswil, Schwerzenbach, Wangen-Brüttisellen und Bassersdorf. Die für die dauerhafte Sicherung der Trinkwasserleitung erforderlichen Rechte zulasten der betroffenen Grundstücke werden, soweit erforderlich, durch entsprechende Dienstbarkeiten bzw. andere rechtliche Vereinbarungen gesichert.</parcel>
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  <inspection_office>eAuflageZH,https://portal.ebaugesuche.zh.ch/eauflage/Bassersdorf</inspection_office>
  <legal_remedy>Wird das baurechtliche Verfahren elektronisch abgewickelt, gilt: Die Pläne sind während der Auflagefrist in der eAuflage einsehbar. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsorganen, so gilt das Datum der letzten Ausschreibung. Während der Planauflage können Baurechtsentscheide über die Plattform eAuflage eingefordert werden. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide kann eine Kanzleigebühr erhoben werden.
Publikation gemäss §§ 6 und 314 Planungs- und Baugesetz (PBG).
In den übrigen Verfahren gilt: Die Pläne liegen während der Auflagefrist auf. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsorganen, so gilt das Datum der letzten Ausschreibung. Während der Planauflage können Baurechtsentscheide bei der Baubehörde eingefordert werden. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide kann eine Kanzleigebühr erhoben werden.
Publikation gemäss §§ 6 und 314 Planungs- und Baugesetz (PBG).</legal_remedy>
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  <ingested_at>2026-09-03T04:30:35+00:00</ingested_at>
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    <html>https://baugesuche.switchli.ch/baugesuche/bassersdorf/oeffentliche-auflage-neubau-einer-anlage-zur-trinkwasserversorgung</html>
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