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  <!-- Rechtsverbindlich ist ausschliesslich die signierte amtliche Publikation (source.official_pdf_url / links.pdf). Diese Darstellung ist eine Harmonisierung des Aggregators ohne eigene Rechtsverbindlichkeit. -->
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  <publication_date>2026-08-13</publication_date>
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  <title>Entscheid zu Einsprache/Einwendung – Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuem Mast und neuen Antennen / MUTI, Muttenz</title>
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    <category>umbau_sanierung</category>
    <category>aussenanlagen_infrastruktur</category>
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  <legal_remedy>Einsprachen
Wer gegen ein Bauvorhaben Einwendungen hat, kann Einsprache erheben. Einsprachen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Baubewilligungsbehörde zu richten. Sie sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Einsprachen per E-Mail sind zur Zeit noch nicht gültig. Die Baubewilligungsbehörde tritt auf Einsprachen nicht ein, wenn sie nicht innert Frist erhoben oder nicht innert Frist begründet wurden. Liegen privatrechtliche Einsprachen vor, tritt die Baubewilligungsbehörde darauf nicht ein und weist die Einsprecherin oder den Einsprecher an das Zivilgericht, welches den Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage untersagen kann.

B. Entscheid(e)
Einspracheabweisung(en)
Muttenz
Mit Entscheid
Nr. 139/2026
vom
11.08.2026
hat das Bauinspektorat die Einsprachen gegen das Dossier-Nr.
1051/2025
(Gesuchsteller/in: Swisscom (Schweiz) AG, Studer Patrick, Postfach, 4002 Basel / Projekt: Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuem Mast und neuen Antennen / MUTI, Parz. 496, Gründenstrasse 40, 4132 Muttenz / Projektverfasser/in: AXIANS Schweiz AG, Javaheri Siamak, Rütistrasse 28, 8952 Schlieren) abgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann bei der kantonalen Baurekurskommission, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese ist innert 10 Tagen ab Publikation im Amtsblatt vom 13. August 2026 bis am 24. August 2026 einzureichen und innert weiteren 30 Tagen zu begründen. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person(en) enthalten (§ 15 Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Entscheidgebühren betragen zwischen 300 und 1200 Franken. Für Augenscheine kann eine Gebühr von 100 bis 1'000 Franken erhoben werden. Die Kosten für Gutachten, für aufwändige Sachverhaltsermittlungen sowie andere Barauslagen können in vollem Umfang einer Partei auferlegt werden. Für die Parteientschädigung wird in der Regel ein Honorar von 220 Franken pro Stunde gewährt. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheidgebühren bis 5'000 Franken erhoben werden (§ 20a Verwaltungsverfahrensgesetz; §§ 6 ff der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175.11).</legal_remedy>
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Rheinstrasse 29
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