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    <displayName>Stadt Zürich - Amt für Baubewilligungen</displayName>
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  <publicationDate>2026-06-19</publicationDate>
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  <legalRemedy>Wird das baurechtliche Verfahren elektronisch abgewickelt, gilt: Die Pläne sind während der Auflagefrist in der eAuflage einsehbar. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsorganen, so gilt das Datum der letzten Ausschreibung. Während der Planauflage können Baurechtsentscheide über die Plattform eAuflage eingefordert werden. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide kann eine Kanzleigebühr erhoben werden.&lt;br /> Publikation gemäss §§ 6 und 314 Planungs- und Baugesetz (PBG).
&lt;br /> In den übrigen Verfahren gilt: Die Pläne liegen während der Auflagefrist auf. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsorganen, so gilt das Datum der letzten Ausschreibung. Während der Planauflage können Baurechtsentscheide bei der Baubehörde eingefordert werden. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide kann eine Kanzleigebühr erhoben werden.&lt;br /> Publikation gemäss §§ 6 und 314 Planungs- und Baugesetz (PBG).</legalRemedy>
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    <de>Bauprojekt: Seefeldstrasse 91, Zürich</de>
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  <projectDescription>Umbau, Umnutzung zu Betreuung, Cafeteria, Bibliothek, Mehrzweckraum, Aussenrestaurant, Umgebungsveränderungen, Unterstand, Container, befristet bis 31. Dezember 2030 (im Inventar Denkmal- und Gartendenkmalpflege)
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  <locationCirculationOffice>Die ausgeschriebenen Baugesuche können auf eAuflageZH (https://portal.ebaugesuche.zh.ch) digital eingesehen werden. Die digitale Einsichtnahme auf eAuflageZH ist nur während der Dauer der Planauflage möglich. Die Zustellbegehren sind während der Auflagefrist beim entsprechenden Gesuch auf eAuflageZH zu äussern. Die physische Planeinsicht im und durch das Amt für Baubewilligungen, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, wird nicht mehr angeboten.

Interessenwahrung: Das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids hat während der Dauer der Planauflage von 20 Tagen elektronisch über die Plattform eBaugesucheZH (https://portal.ebaugesuche.zh.ch) zu erfolgen (§ 315 Abs. 1 PBG). Wer diese Frist verpasst, verwirkt das Rekursrecht (§ 316 PBG). 
Der baurechtliche Entscheid wird auf der Plattform eBaugesucheZH zum Abruf bereitgestellt. Es erfolgt vorgängig eine einmalige, elektronische Benachrichtigung (§ 328d Abs. 1 PBG).
Für die Zustellung des Bauentscheids wird eine einmalige Kanzleigebühr von Fr. 50.– erhoben. Der baurechtliche Entscheid gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach Bereitstellung des Bauentscheids (§ 328d Abs. 2 PBG).

Die nachfolgenden rechtlichen Hinweise sind nicht mehr aktuell. Begehren auf Zustellung können nicht mehr auf postalischem Weg erfolgen.

Dauer der Planauflage: 19.06.2026 - 09.07.2026</locationCirculationOffice>
  <additionalLegalRemedyStatic>Begehren um Zustellung von baurechtlichen Entscheiden müssen bis zum letzten Tag der Planauflage (Datum des Poststempels) handschriftlich unterzeichnet (Fax oder E-Mail genügen nicht) beim Amt für Baubewilligungen, Postfach, 8021 Zürich, gestellt werden (§ 315 PBG). Wer diese Frist verpasst, verwirkt das Rekursrecht (§ 316 PBG).</additionalLegalRemedyStatic>
  <additionalLegalRemedy>Für die Zustellung des Bauentscheids wird eine einmalige Kanzleigebühr von Fr. 50,-- erhoben. Es erfolgt nur ein Zustellversuch. Bei Abwesenheit über die postalische Abholfrist von 7 Tagen hinaus ist die Entgegennahme anderweitig sicherzustellen (z.B. durch Bezeichnung einer dazu ermächtigten Person).</additionalLegalRemedy>
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