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  <!-- Massgebend ist die von der zuständigen Behörde bezeichnete amtliche Originalpublikation oder das Dossier (source.official_detail_url; ein PDF nur soweit verfügbar). Diese Darstellung ist eine Harmonisierung des Aggregators ohne eigene Rechtsverbindlichkeit. -->
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  <publication_date>2026-09-03</publication_date>
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  <title>Entscheid zu Einsprache/Einwendung – Neubau einer Mobilfunkantenne auf bestehenden Hochspannungsmast / BL086-1, Pratteln</title>
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    <category>aussenanlagen_infrastruktur</category>
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  <legal_remedy>Einsprachen
Wer gegen ein Bauvorhaben Einwendungen hat, kann Einsprache erheben. Einsprachen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Baubewilligungsbehörde zu richten. Sie sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Einsprachen per E-Mail sind zur Zeit noch nicht gültig. Die Baubewilligungsbehörde tritt auf Einsprachen nicht ein, wenn sie nicht innert Frist erhoben oder nicht innert Frist begründet wurden. Liegen privatrechtliche Einsprachen vor, tritt die Baubewilligungsbehörde darauf nicht ein und weist die Einsprecherin oder den Einsprecher an das Zivilgericht, welches den Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage untersagen kann.

B. Entscheid(e)
Einspracheabweisung(en)
Pratteln
Mit Entscheid Nr.
346/2026
vom hat die Bau- und Umweltschutzdirektion die Einsprachen gegen das Baugesuch Nr.
0062/2025
(GesuchstellerIn: Sunrise GmbH i.V. Axians Schweiz AG, Da Silva Couto Jose Carlos, En Boudron 10H, 1052 Le Mont-sur-Lausanne / Projekt: Neubau einer Mobilfunkantenne auf bestehenden Hochspannungsmast / BL086-1, Parz. 3315, Chäferberg, 4133 Pratteln / ProjektverfasserIn: Axians Schweiz AG, Bärtschi Moritz, Pulverstrasse 8, 3063 Ittigen) abgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann während der öffentlichen Publikation im Kantonalen Amtsblatt vom 3. September 2026 bis am 14. September 2026 , beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Be-gründung sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder der sie vertretenden Person enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde im Original oder in Kopie beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe von § 20a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (SGS 175) kostenpflichtig.
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der amtlichen Publikation im Amtsblatt zu laufen und nicht ab Zustelldatum des Entscheides.</legal_remedy>
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Rheinstrasse 29
4410 Liestal</value>
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